LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.01.1985
12 Ta 16/85
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 ; BGB §§ 242 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1986, 57
BB 1985, 1919
DB 1985, 1139
NZA 1985, 460
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 18.12.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 109/84

Weiterbeschäftigungsanspruch: Umgehung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.01.1985 - Aktenzeichen 12 Ta 16/85

DRsp Nr. 2000/10250

Weiterbeschäftigungsanspruch: Umgehung

Die Erfüllung eines ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruchs kann nicht dadurch (objektiv) umgangen werden, daß der Kündigende den Anspruchsgläubiger im Zusammenhang mit einer weiteren, (ordentlichen) Kündigung von der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist freistellt (suspendiert), ohne zuvor eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Weiterbeschäftigungsurteil erstritten zu haben.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 ; BGB §§ 242 611 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt von 16.11.1984 - 6 Ca 4109/84 - (Bl. 225 ff. d.A.) ist die Beklagte und Beschwerdegegnerin u.a. verurteilt, den Kläger "arbeitsvertragsgemäß als Zweigstellenleiter weiterzubeschäftigen", da die außerordentliche Kündigung vom 20.06.1984, zugegangen am 22.06.1984, das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Dieses Urteil ist zwischenzeitliche rechtskräftig.