BVerwG - Beschluss vom 31.05.2005
6 PB 1.05
Normen:
BPersVG § 9 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 630
NZA-RR 2005, 613
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - PB 15 S 1129/04 - 18.01.2005,
VG Stuttgart, vom 22.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 1/04

Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters; befristeter Arbeitsvertrag; Verzicht auf unbefristete Weiterbeschäftigung; Hinweispflicht des Arbeitgebers

BVerwG, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 6 PB 1.05

DRsp Nr. 2005/10115

Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters; befristeter Arbeitsvertrag; Verzicht auf unbefristete Weiterbeschäftigung; Hinweispflicht des Arbeitgebers

»1. Schließt der Jugendvertreter innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag ab, so kann darin nach den Umständen des Einzelfalls der Verzicht auf unbefristete Weiterbeschäftigung liegen. 2. Dass der Arbeitgeber sich auf einen derartigen Verzicht beruft, ist nicht allein deswegen treuwidrig, weil er seiner Hinweispflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG nicht nachgekommen ist.«

Normenkette:

BPersVG § 9 ;

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 a Satz 1 ArbGG haben keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge greift nicht durch, weil die Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht vorliegen.