OLG Koblenz - Beschluss vom 12.11.2003
1 Ws 503/03
Normen:
StVollzG § 37 Abs. 3 ; SGB III § 77 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz (Diez) - 7 StVK 622/02 - 02.07.2003,

Weiterbildungsanspruch im Strafvollzug

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 1 Ws 503/03

DRsp Nr. 2004/1763

Weiterbildungsanspruch im Strafvollzug

»1. Geeignet für eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 37 Abs. 3 StVollzG ist ein Gefangener, wenn er gemäß § 77 SGB III Anspruch auf Übernahme der Weiterbildungskosten und Unterhaltsgeld hat.2. Ein solcher Anspruch besteht gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nur, wenn die Weiterbildung notwendig ist. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der Teilnehmer im Anschluss an die Maßnahme voraussichtlich innerhalb angemessener Zeit (längstens ein Jahr) eine dem Maßnahmeziel entsprechende Beschäftigung finden kann.3. Das ist nicht der Fall, wenn die Prognose ergibt, dass der Strafgefangene vor Erreichen des Endzeitpunkts eines noch mehrjährigen Strafvollzugs dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen wird.«

Normenkette:

StVollzG § 37 Abs. 3 ; SGB III § 77 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

1.

Die erhobenen Verfahrensrügen der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs greifen nicht durch.