Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§
1.
Die erhobenen Verfahrensrügen der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs greifen nicht durch.
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