BAG - Urteil vom 23.10.1991
7 AZR 249/90
Normen:
BGB § 242, § 276 ; BetrVG (1972) § 43 Abs. 1 Sätze 1, 4, § 44 Abs. 1 Sätze 1, 2;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 43 BetrVG 1972
BB 1992, 436
DB 1992, 689
EzA § 43 BetrVG 1972 Nr. 2
NZA 1992, 557
SAE 1993, 96
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 2.10.1989 - 3 Ca 177/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 28.2.1990 - 4 Sa 89/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Weitere Betriebsversammlung; Vergütungsanspruch

BAG, Urteil vom 23.10.1991 - Aktenzeichen 7 AZR 249/90

DRsp Nr. 1996/6274

Weitere Betriebsversammlung; Vergütungsanspruch

»1. Die Voraussetzungen für eine weitere Betriebsversammlung nach § 43 Abs. 1 S. 4 BetrVG liegen nur vor, wenn die Angelegenheit, die mit der Belegschaft erörtert werden soll, so bedeutend und dringend ist, daß ein sorgfältig amtierender Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb die Einberufung einer weiteren Betriebsversammlung für sinnvoll und angemessen halten darf. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Informationen der Belegschaft schon gegeben werden können, wie sinnvoll ein Meinungsaustausch im Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsversammlung ist und welche Folgen die Nichteinberufung der vorgesehenen Betriebsversammlung haben kann. 2. Nur Betriebsversammlungen, die den Anforderungen des § 43 Abs. 1 S. BetrVG genügen, lösen eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach § 44 Abs. 1 BetrVG aus. Es kommt nicht darauf an, ob das Fehlen eines besonderen Grundes für eine weitere Betriebsversammlung offensichtlich oder nicht offensichtlich war.