LSG Saarland - Urteil vom 08.02.2024
L 7 R 402/23 ZV
Normen:
April 1961 § 14 Abs. 1 DDR-AGB v. 12.; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 08.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1645/18
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 RS 30/15
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 16 RS 30/15

Weitere Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Form von Jahresendprämien

LSG Saarland, Urteil vom 08.02.2024 - Aktenzeichen L 7 R 402/23 ZV

DRsp Nr. 2024/2317

Weitere Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Form von Jahresendprämien

Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2023 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens in Gänze.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

April 1961 § 14 Abs. 1 DDR-AGB v. 12.; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Form von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1976 bis 1983 festzustellen.