LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.04.2006
2 Ta 57/06
Normen:
ZPO § 570 § 888 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 540
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1549/05

Weiterer Zwangsgeldbeschluss erst nach Vollstreckung des ersten Beschlusses - kein Vollstreckungshindernis durch Rechtsmittel gegen Zwangsgeldbeschluss

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.04.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 57/06

DRsp Nr. 2006/20104

Weiterer Zwangsgeldbeschluss erst nach Vollstreckung des ersten Beschlusses - kein Vollstreckungshindernis durch Rechtsmittel gegen Zwangsgeldbeschluss

»1. Ist gegen eine Partei, die verpflichtet ist, ein Arbeitszeugnis zu erteilen, ein Zwangsgeld gem. § 888 ZPO festgesetzt worden, so darf ein weiterer Zwangsgeldbeschluss erst dann ergehen, wenn der erste Beschluss vollstreckt worden ist.2. Ein gegen den ersten Zwangsgeldbeschluss eingelegtes Rechtsmittel hindert nicht die Vollstreckung. § 570 Abs. 1 ZPO bezieht sich nicht auf ein Zwangsgeld.«

Normenkette:

ZPO § 570 § 888 ;

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde hatte sich die Beklagte gegen einen Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts gewandt, mit dem die Erteilung eines Zeugnisses erreicht werden sollte.

Die Parteien hatten sich mit Vergleich vom 20.6.2005 zu Ziff. 3 wie folgt geeinigt: