LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.07.2006
2 TaBV 37/05
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 4 § 101 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 27 b/05

Weitergeltung der Entgeltgruppenordnung bei Herauswachsen des Betriebs aus fachlichem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 2 TaBV 37/05

DRsp Nr. 2007/1185

Weitergeltung der Entgeltgruppenordnung bei Herauswachsen des Betriebs aus fachlichem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages

»Wächst ein Betrieb aus dem fachlichen Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages mit Entgeltgruppenordnung heraus, steht dem Betriebsrat weiterhin ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu, solange nicht eine neue Entgeltgruppenregelung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vereinbart worden ist.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 4 § 101 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Mitarbeiterinnen H. und P. einzugruppieren und deshalb ein Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten hat. Die Mitarbeiterin P. ist inzwischen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.

Die Beteiligte zu 2. (im folgenden Arbeitgeberin) ist die bei der ...Klinik ... gebildete Servicegesellschaft, der Beteiligte zu 1. ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Bei der Arbeitgeberin wurde jedenfalls bis in das Jahr 2004 hinein der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Gebäudereinigerhandwerks (RTV) angewendet. Der RTV bestimmt in § 1 Ziffer 2:

"Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag."