LAG Köln - Beschluss vom 22.03.2006
8 TaBV 33/05
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 § 101 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 413
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 37/04

Weitergeltung des bisherigen Entgeltschemas nach Kündigung des Haustarifvertrages bei Änderung ohne Beteiligung des Betriebsrates - keine Weitergeltung infolge ordnungsgemäßer Kündigung des alten und Anwendung eines gänzlich neuen Entgeltschemas bei Neueinstellungen im Nachwirkungszeitraum

LAG Köln, Beschluss vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 8 TaBV 33/05

DRsp Nr. 2006/27956

Weitergeltung des bisherigen Entgeltschemas nach Kündigung des Haustarifvertrages bei Änderung ohne Beteiligung des Betriebsrates - keine Weitergeltung infolge ordnungsgemäßer Kündigung des alten und Anwendung eines gänzlich neuen Entgeltschemas bei Neueinstellungen im Nachwirkungszeitraum

»1. Wendet ein Arbeitgeber ohne Beteiligung seines Betriebsrats ein bisheriges Entgeltschema im Nachwirkungszeitraum modifiziert für neu eingestellte Arbeitnehmer/Innen an, so liegt hierin eine mitbestimmungswidrige Änderung eines Entgeltschemas nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Hieraus leitet die Rechtsfolge ab, dass das bisherige Entgeltschema weitergilt (BAG vom 02.03.2004 - 1 AZR 271/03 -).2. Leitet der Wegfall des bisher betrieblich geltenden Entgeltschemas aus einer wirksam ausgeübten Kündigung her und wendet der Arbeitgeber ohne Beteiligung seines Betriebsrats ein gänzlich neues Entgeltschema im Nachwirkungszeitraum für neu eingestellte Arbeitnehmer/Innen an, so liegt auch darin ein Mitbestimmungsverstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dieser Mitbestimmungsverstoß löst allerdings nicht die Rechtsfolge aus, dass das bisherige Entgeltschema weitergilt.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 § 101 ;

Gründe:

I.