LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.05.2018
5 Sa 54/18
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 7
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 6595/16

Weitergeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung bei Teilbetriebsübergang unter Wahrung der bisherigen Betriebsidentität

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 54/18

DRsp Nr. 2018/10756

Weitergeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung bei Teilbetriebsübergang unter Wahrung der bisherigen Betriebsidentität

§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB stellt einen Auffangtatbestand dar. Sofern ein Betrieb oder Betriebsteil identitätswahrend beim Erwerber als eigenständiger Betrieb fortbesteht, gelten Betriebsvereinbarungen für den Erwerber als Kollektivnorm weiter. Dies gilt auch für Gesamtbetriebsvereinbarungen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.10.2017 - 20 Ca 6595/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Altersversorgungsleistung.