LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.04.2015
5 Sa 229/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; DRK-TV-O § 65 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2312/13

Weitergeltung und Anpassung alter Vergütungsstruktur bei mitbestimmungswidriger Einführung eines neuen Vergütungssystemsarbeitsvertragliche Ansprüche eines DRK-Rettungssanitäters auf Vergütung nach der rechtmäßig anzuwendenden tariflichen Vergütungsordnung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.04.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 229/14

DRsp Nr. 2015/14287

Weitergeltung und Anpassung alter Vergütungsstruktur bei mitbestimmungswidriger Einführung eines neuen Vergütungssystems arbeitsvertragliche Ansprüche eines DRK-Rettungssanitäters auf Vergütung nach der rechtmäßig anzuwendenden tariflichen Vergütungsordnung

1. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Zuge der Änderung des bisher im Betrieb geltenden Vergütungsschemas hat zu Folge, dass die alte Vergütungsstruktur weiterhin anzuwenden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass sich das bisherige Entgeltschema aus einem Tarifvertrag ergab, der aufgrund Tarifbindung zwingend beim Arbeitgeber zur Anwendung kam. Endet die Tarifbindung, so ist das tarifliche Entgeltschema betriebsverfassungsrechtlich auch weiterhin das anzuwendende Entgeltschema, bei dessen Änderung der Betriebsrat zu beteiligen ist. 2. Auch der einzelne Arbeitnehmer kann sich im Zuge der Geltendmachung individueller Rechte auf einen Verstoß des Arbeitgebers gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG berufen.