LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.11.2017
L 3 R 320/15
Normen:
SGB VI i.d.F. v. 28.04.2011 § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c);
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 342/13

Weitergewährung von HalbwaisenrenteFreiwilliges soziales bzw. ökologisches JahrIm Ausland geleisteter Dienst

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen L 3 R 320/15

DRsp Nr. 2018/2651

Weitergewährung von Halbwaisenrente Freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr Im Ausland geleisteter Dienst

1. Das Bundessozialgericht hat bereits mit Blick auf den Europäischen Freiwilligendienst überzeugend ausgeführt, dass es nicht willkürlich sei, den Bezug von Halbwaisenrente nur an das freiwillige soziale bzw. ökologische Jahr anzuknüpfen. 2. Wenn der Gesetzgeber bestimmte Dienste vollständig als anspruchsbegründend ausschließen kann, dann gilt dies erst recht für die Frage des Beginns einer solchen Privilegierung. 3. Ein im Ausland geleisteter Dienst erfüllt die Voraussetzungen eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahrs nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI i.d.F. v. 28.04.2011 § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c);

Tatbestand

Im Streit steht die Weitergewährung von Halbwaisenrente nach der Mutter des Klägers (nachfolgend: Versicherte).

Der am 00.00.1992 geborene Kläger ist der Sohn der 1957 geborenen und am 00.00.2008 verstorbenen Versicherten.