LSG Sachsen - Beschluss vom 11.12.2017
L 5 R 20/16
Normen:
SGB VI § 43; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1471/13

Weiterzahlung einer Versichertenrente wegen voller bzw. teilweiser ErwerbsminderungPrüfung der BerufsunfähigkeitBisheriger BerufAusübung eines geringerwertigen BerufsBerufsschutz

LSG Sachsen, Beschluss vom 11.12.2017 - Aktenzeichen L 5 R 20/16

DRsp Nr. 2018/316

Weiterzahlung einer Versichertenrente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung Prüfung der Berufsunfähigkeit Bisheriger Beruf Ausübung eines geringerwertigen Berufs Berufsschutz

1. Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. 2. Dies ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. 3. Etwas anderes gilt nur, wenn der Versicherte früher eine höherwertige versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, von der er sich noch nicht im Rechtssinne "gelöst" hat. 4. Dann kommt nur dieser Beruf als "bisheriger Beruf" in Betracht; eine berufliche Lösung ist immer dann zu bejahen, wenn der rentenrechtlich relevante Berufswechsel freiwillig erfolgt ist. 5. Nur wenn sich der Versicherte mit der dauerhaften Ausübung des geringerwertigen Berufs deshalb abfindet, weil er zur Wiederaufnahme aus gesundheitlichen Gründen außer Stande ist, bleibt der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. November 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.