BAG - Beschluss vom 09.04.2019
1 ABR 25/17
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1; BetrVG § 3 Abs. 2; BetrVG § 3 Abs. 3; BetrVG § 95 Abs. 1; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; ArbGG § 81 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 83a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 160
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 91/16
ArbG Bielefeld, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 106/15

Weitgehende Parallelentscheidung BAG v. 09.04.2019 1 ABR 30/17

BAG, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 25/17

DRsp Nr. 2019/9321

Weitgehende Parallelentscheidung BAG v. 09.04.2019 1 ABR 30/17

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Februar 2017 - 7 TaBV 91/16 - wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Zustimmungsersetzungsantrags richtet, zurückgewiesen.

Die Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats wird als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 3 Abs. 1; BetrVG § 3 Abs. 2; BetrVG § 3 Abs. 3; BetrVG § 95 Abs. 1; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; ArbGG § 81 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 83a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme sowie deren vorläufige Durchführung und Aufhebung.

Die Arbeitgeberin erbringt bundesweit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation. Der beteiligte Betriebsrat war bei Einleitung des Beschlussverfahrens aufgrund eines Zuordnungstarifvertrags für die Region Nordrhein-Westfalen Ost gebildet. Aufgrund eines nachfolgenden Zuordnungstarifvertrags vom 1. Dezember 2017 (ZuordnungsTV 2017) wurde für den regionalen Betrieb Nordrhein-Westfalen West, Mitte und Ost der Betriebsrat T gewählt.