BAG - Beschluss vom 28.07.2020
1 ABR 41/18
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BetrVG § 2 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 50
ArbRB 2020, 336
AuR 2020, 533
BAGE 171, 340
BB 2020, 2420
BB 2020, 2685
EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 14
EzA-SD 2020, 13
NJW 2020, 3404
NZA 2020, 1413
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 7/18
ArbG Siegburg, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 17/17

Weitreichender Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG für die Betätigung der KoalitionenKeine Regelungsmacht der Betriebsparteien für die Ausgestaltung gewerkschaftlicher Informationsvermittlung im Betrieb

BAG, Beschluss vom 28.07.2020 - Aktenzeichen 1 ABR 41/18

DRsp Nr. 2020/15270

Weitreichender Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG für die Betätigung der Koalitionen Keine Regelungsmacht der Betriebsparteien für die Ausgestaltung gewerkschaftlicher Informationsvermittlung im Betrieb

Das von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht betriebsangehöriger Gewerkschaftsmitglieder, sich durch die Verteilung gewerkschaftlichen Informations- oder Werbematerials im Betrieb aktiv an der koalitionsgemäßen Betätigung ihrer Gewerkschaft zu beteiligen und diese dadurch bei der Verfolgung ihrer koalitionsspezifischen Ziele zu unterstützen, unterliegt nicht der Regelungsmacht der Betriebsparteien.

1. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet nicht nur den Bestand und die organisatorische Ausgestaltung einer Koalition, sondern erfasst alle koalitionsspezifischen Tätigkeiten, die der Wahrung oder Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Dazu zählen auch die Mitgliederwerbung für eine Gewerkschaft und die Information von Mitgliedern und Nichtmitgliedern über die Aktivitäten und Ziele der Koalition durch gewerkschaftliche Belegschaftsmitglieder.