LAG Köln, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 7/18
ArbG Siegburg, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 17/17
Weitreichender Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG für die Betätigung der KoalitionenKeine Regelungsmacht der Betriebsparteien für die Ausgestaltung gewerkschaftlicher Informationsvermittlung im Betrieb
BAG, Beschluss vom 28.07.2020 - Aktenzeichen 1 ABR 41/18
DRsp Nr. 2020/15270
Weitreichender Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3GG für die Betätigung der KoalitionenKeine Regelungsmacht der Betriebsparteien für die Ausgestaltung gewerkschaftlicher Informationsvermittlung im Betrieb
Das von Art. 9 Abs. 3GG geschützte Recht betriebsangehöriger Gewerkschaftsmitglieder, sich durch die Verteilung gewerkschaftlichen Informations- oder Werbematerials im Betrieb aktiv an der koalitionsgemäßen Betätigung ihrer Gewerkschaft zu beteiligen und diese dadurch bei der Verfolgung ihrer koalitionsspezifischen Ziele zu unterstützen, unterliegt nicht der Regelungsmacht der Betriebsparteien.
1. Art. 9 Abs. 3GG gewährleistet nicht nur den Bestand und die organisatorische Ausgestaltung einer Koalition, sondern erfasst alle koalitionsspezifischen Tätigkeiten, die der Wahrung oder Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Dazu zählen auch die Mitgliederwerbung für eine Gewerkschaft und die Information von Mitgliedern und Nichtmitgliedern über die Aktivitäten und Ziele der Koalition durch gewerkschaftliche Belegschaftsmitglieder.
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