BAG - Urteil vom 27.10.1998
9 AZR 534/97
Normen:
BGB §§ 133 157 315 611 Abs. 1 ; RTV für das Melkpersonal in landwirtschaftlichen Betrieben in Bayern §§ 9 14 ; TV zur Festsetzung des Nutzungsentgelts für Werkwohnungen von Landarbeitern, Melkpersonal und Schweinewärterpersonal vom 12. Juni 1997 A Nr. 5; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 14.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 122/97
ArbG München, vom 12.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3404/95

Werkswohnung: Nebenkosten

BAG, Urteil vom 27.10.1998 - Aktenzeichen 9 AZR 534/97

DRsp Nr. 2002/14816

Werkswohnung: Nebenkosten

Mit der Bezahlung des Nutzungsentgelts für die Werkwohnung sind Mietnebenkosten nicht abgegolten sind. Diese trägt der Arbeitnehmer. Fundstelle NV (nicht amtlich veröffentlicht)

Normenkette:

BGB §§ 133 157 315 611 Abs. 1 ; RTV für das Melkpersonal in landwirtschaftlichen Betrieben in Bayern §§ 9 14 ; TV zur Festsetzung des Nutzungsentgelts für Werkwohnungen von Landarbeitern, Melkpersonal und Schweinewärterpersonal vom 12. Juni 1997 A Nr. 5; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, welche Nebenkosten der Kläger für seine Werkwohnung zu bezahlen hat.

Der Kläger ist seit dem 15. Januar 1981 für den Beklagten beim Staatlichen Versuchsgut G als Melker beschäftigt. Nach Nr. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags sind die Bestimmungen des Rahmentarifes für Melker in der jeweils gültigen Fassung vereinbart, soweit nichts abweichendes vereinbart ist. Die Parteien sind tarifgebunden, der Kläger seit September 1983. In Nr. 4 des Arbeitsvertrags ist u.a. bestimmt:

"Als Werkwohnung erhält der Arbeitnehmer das Anwesen K Straße . Für die Wohnung ist eine Benutzungsgebühr von derzeit 115,00 DM + Nebenkosten monatlich zu entrichten. Der Differenzbetrag zwischen der ortsüblichen Miete und der Benutzungsgebühr ist als Einkommen zu versteuern."