LAG Köln - Beschluss vom 12.12.2007
11 Ta 358/07
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1, 2 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 232
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3677/07

Wert des Beschwerdegegenstandes bei Kostenbeschwerde; keine Streitwerterhöhung bei Vergleich über Freistellung

LAG Köln, Beschluss vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 358/07

DRsp Nr. 2008/4249

Wert des Beschwerdegegenstandes bei Kostenbeschwerde; keine Streitwerterhöhung bei Vergleich über Freistellung

»1. Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. von § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gegenstandswert, sondern die Differenz zwischen den Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will bzw. würde (wie LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 Ta 32/07). 2. Die in einem Kündigungsschutzprozess vergleichsweise vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist rechtfertigt regelmäßig keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich gegenüber dem Verfahrensstreitwert der Bestandsschutzklage, sofern die Parteien nicht bereits vor dem Abschluss des Vergleichs über die Frage der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht gerichtlich oder außergerichtlich gestritten haben (im Anschluss an LAG Köln, Beschluss vom 29.01.2002 - 7 Ta 285/01; LAG Köln, Beschluss vom 13.06.2005 - 4 Ta 178/05; LAG Köln, Beschluss vom 06.09.2007 - 5 Ta 232/07; gegen LAG Köln, Beschluss vom 27.07.1995 - 13 Ta 144/95 und LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2000 - 1 Ta 133/00).«

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 Satz 1, 2 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe: