LAG Köln - Beschluss vom 22.06.2005
10 (5) Ta 144/04
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 ; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 269
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 25.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 123/03

Wertbemessung bei Streit über rechtmäßige Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats

LAG Köln, Beschluss vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 10 (5) Ta 144/04

DRsp Nr. 2005/20012

Wertbemessung bei Streit über rechtmäßige Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats

»Die Wertbemessung des Streits über die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung eines Konzernbetriebsrats kann sich an der Größe des Gremiums in Anlehnung an die Staffel des § 9 BetrVG orientieren mit der sich aus § 55 IV in Verbindung mit § 47 V BetrVG einzuhaltenden Obergrenze von 40 Konzern - Betriebsratsmitgliedern.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 ; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Gegenstandswert ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO in Verbindung mit der Übergangsvorschrift des § 61 RVG (jetzt § 23 Abs. 3 S. 2 RVG) auf 50.000,00 EUR festzusetzen.

1. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, deren Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher anzusetzen. Dabei ist insbesondere abzustellen auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten und auf Umfang und Schwierigkeit des Falles.