Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Gegenstandswert ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO in Verbindung mit der Übergangsvorschrift des § 61 RVG (jetzt § 23 Abs. 3 S. 2 RVG) auf 50.000,00 EUR festzusetzen.
1. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, deren Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher anzusetzen. Dabei ist insbesondere abzustellen auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten und auf Umfang und Schwierigkeit des Falles.
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