LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.02.2018
1 Ta 5/18
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
LAGE RVG § 33 Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1422 b/17

Wertfestsetzung bei Erledigung eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits durch Vergleich

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 1 Ta 5/18

DRsp Nr. 2019/11878

Wertfestsetzung bei Erledigung eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits durch Vergleich

Wird ein Kündigungsschutzprozess durch gerichtlichen Vergleich beigelegt und umfasst der Vergleich auch eine Freistellungs- und Zeugnisregelung, kommt diesen zusätzlichen Gegenständen keine Erhöhung des Vergleichswerts zu. Etwas anderes kann gelten, wenn diese anderen Gegenstände bereits streitbefangen waren oder von einer Partei wegen eines besonderen Titulierungsinteresses eingefordert waren.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 4. gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.01.2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben. Sie war zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.296,-- EUR bei der Beklagten beschäftigt. Am 03.11.2017 haben die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beigelegt. Dieser sieht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2017 vor. Im Übrigen lautet der Vergleich auszugsweise:

...

2. Die seitens der Beklagten erhobenen Vorwürfe werden von ihr nicht aufrechterhalten.

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