LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.05.2004
2 Ta 95/04
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 Altern. 2 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 05.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 75/03

Wertfestsetzung, Beschlussverfahren, Zustimmungsersetzung, Eingruppierung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.05.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 95/04

DRsp Nr. 2005/21460

Wertfestsetzung, Beschlussverfahren, Zustimmungsersetzung, Eingruppierung

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 Altern. 2 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten stritten im Beschlussverfahren um die Ersetzung der Zustimmung zu der Eingruppierung einer Arbeitnehmerin der Antragstellerin. Der Betriebsrat war dem Eingruppierungsantrag der Arbeitgeberin zunächst entgegengetreten. Später hat er die Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung zurückgenommen. Beide Beteiligten haben die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Gericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit zunächst mit Beschluss vom 05.01.2004 auf 1.000 EUR festgesetzt. Auf Beschwerde des Antragsgegnervertreters vom 14.01.2004, mit der er beantragt hat, den Wert auf 14.364 EUR festzusetzen, hat das Arbeitsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 08.04.2004 teilweise abgeholfen und den Wert auf 7.182 EUR festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat hiergegen am 28.04.2004 beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt. Eine Begründung für ihre Beschwerde ist bislang nicht eingegangen.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegnervertreters hat, soweit das Arbeitsgericht ihr nicht abgeholfen hat, nicht Erfolg. Die Beschwerde der Antragstellerin hat nur teilweise Erfolg.