LAG Düsseldorf - Beschluss vom 24.10.2005
17 Ta 607/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ; GKG § 42 Abs. 3, 4 ; BetrVG § 99 ; BetrVG § 100 ; BetrVG § 101 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 02.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 83/05

Wertfestsetzung in Einstellungsersetzungsverfahren

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2005 - Aktenzeichen 17 Ta 607/05

DRsp Nr. 2008/14268

Wertfestsetzung in Einstellungsersetzungsverfahren

»1. Die Wertfestsetzung orientiert sich für einzelne Arbeitnehmer an § 42 Abs. 3 und 4 GKG.2. Bei Parallelverfahren wird 1/3 dieses Wertes zugrunde gelegt.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ; GKG § 42 Abs. 3, 4 ; BetrVG § 99 ; BetrVG § 100 ; BetrVG § 101 ;

Gründe:

Die Beschwerde, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Ausgangsverfahren mit 5.700,00 EUR zu hoch festgesetzt.

1. Die vom Betriebsrat verfolgten Ansprüche stellen sich allesamt als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten dar. Von daher ist für die Wertfestsetzung § 23 Abs. 3 RVG maßgeblich. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf den Hilfs- bzw. Auffangwert mit 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher anzusetzen, wobei insbesondere abzustellen ist auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.