Die Beschwerde, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Ausgangsverfahren mit 5.700,00 EUR zu hoch festgesetzt.
1. Die vom Betriebsrat verfolgten Ansprüche stellen sich allesamt als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten dar. Von daher ist für die Wertfestsetzung § 23 Abs. 3 RVG maßgeblich. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf den Hilfs- bzw. Auffangwert mit 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher anzusetzen, wobei insbesondere abzustellen ist auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
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