LAG Hamm - Urteil vom 25.11.2004
4 Sa 1120/03
Normen:
InsO § 125 Abs. 1 S. 2 ; InsO § 128 Abs. 2 ; InsO § 158 Abs. 2 Satz 2 ; BetrVG § 111 S. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 613a Abs. 4 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 308
LAGReport 2005, 376
ZInsO 2005, 616
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 3 Ca 747/02 - 18.06.2003,

Wesentliche Änderung der Sachlage zwischen dem Zeitpunkt der Stilllegungsentscheidung und der Unterzeichnung des Interessenausgleichs mit Namensliste

LAG Hamm, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 1120/03

DRsp Nr. 2005/1361

"Wesentliche" Änderung der Sachlage zwischen dem Zeitpunkt der Stilllegungsentscheidung und der Unterzeichnung des Interessenausgleichs mit Namensliste

»1. Eine "wesentliche Änderung der Sachlage" i.S.v. § 125 Abs. 1 S. 2 InsO meint eine Änderung der Geschäftsgrundlage. "Wesentlich" ist die Änderung der Sachlage dann, wenn nicht ernsthaft bezweifelt werden kann, dass beide Betriebsparteien oder eine von ihnen den Interessenausgleich in Kenntnis der späteren Änderung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 125 Abs. 1 S. 2 InsO muss sich die wesentlichen Änderung der Sachlage in der Zeit zwischen Abschluss des Interessenausgleich und Zugang der Kündigung eintreten. 2. War "Hintergrund" und damit Geschäftsgrundlage für die geplante Stilllegung eines Betriebes der Insolvenzschuldnerin nach der Präambel des Interessenausgleiches, "dass eine Fortführung des Betriebes nicht möglich ist und eine übertragende Sanierung auf ein drittes Unternehmen mangels Interessenten nicht durchgeführt werden kann", dann hat der Insolvenzverwalter den Betriebsrat nicht "umfassend" i.S.v. § 111 S. 1 BetrVG unterrichtet, wenn er ihm vorenthält, dass bei ihm drei Tage vorher ein konkretes Kaufangebots eines in der Branche bekannten Investors eingegangen ist.