LAG München - Urteil vom 03.12.2008
11 Sa 538/08
Normen:
BGB § 123; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 75 Abs. 1, 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 79/04

Wettbewerbsabrede bei nichtigem Arbeitsvertrag - Karenzentschädigung im vollzogenem Arbeitsverhältnis

LAG München, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 538/08

DRsp Nr. 2009/1813

Wettbewerbsabrede bei nichtigem Arbeitsvertrag - Karenzentschädigung im vollzogenem Arbeitsverhältnis

1. Die Nichtigkeit oder Anfechtung eines Arbeitsvertrags führt nicht schlechthin zur Nichtigkeit einer Wettbewerbsverpflichtung und der sich daraus ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung. 2. Bei so genannten fehlerhaften Arbeitsverhältnissen muss danach differenziert werden, ob das Arbeitsverhältnis schon in Vollzug gesetzt worden war oder nicht. 3. Bei bereits vollzogenem Arbeitsverhältnis ist davon auszugehen, dass das Wettbewerbsverbot im Zweifel auch dann gelten soll, wenn der Arbeitsvertrag unwirksam ist. 4. Im Hinblick auf die mit einem Fall des § 75 Abs. 3 HGB vergleichbare Interessenlage ist eine analoge Anwendung des § 75 Absatz 1 HGB auch auf den Fall einer Anfechtung des Arbeitsvertrags gemäß § 123 BGB sachgerecht. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber in diesem Fall ein Wahlrecht hat, ob er an der Wettbewerbsvereinbarung festhalten oder sich durch Erklärung innerhalb eines Monats ab Erklärung der Anfechtung von der Wettbewerbsabrede mit der Wirkung der beiderseitigen Leistungsfreiheit lösen will.

Tenor: