LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.1999
18 Sa 1941/98
Normen:
HGB § 74 Abs. 1, Abs. 2 §§ 75 76 77 78 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 07.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4357/97

Wettbewerbsverbo: arbeitnehmerähnliche Personen - Karenzentschädigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.1999 - Aktenzeichen 18 Sa 1941/98

DRsp Nr. 2002/3725

Wettbewerbsverbo: arbeitnehmerähnliche Personen - Karenzentschädigung

1. Auch sog. unternehmensbezogene Wettbewerbsverbote unterfallen dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 1 HGB. 2. §§ 74 ff. HGB finden auf arbeitnehmerähnliche Personen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) entsprechende Anwendung. 3. Eine Vereinbarung mit einer arbeitnehmerähnlichen Person, nach der sich diese verpflichtet, bis zu zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber nicht für den Kunden des Auftraggebers tätig zu werden, bei der sie eingesetzt wurde, ist daher unverbindlich, wenn keine Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) vereinbart wurde.

Normenkette:

HGB § 74 Abs. 1, Abs. 2 §§ 75 76 77 78 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers und einen Vertragsstrafenanspruch der Beklagten.

Der 49 Jahre alte Kläger bewarb sich bei der Beklagten mit Schreiben vom 06.12.1996 aufgrund einer Stellenanzeige in der "Computerwoche". In dem Bewerbungsschreiben erklärte er, er suche ab dem 01.01.1997 einen neuen Tätigkeitsbereich, verfüge über ein breites Erfahrungsspektrum in der EDV-Branche sowie über Vertriebserfahrung und bevorzuge eine freiberufliche Tätigkeit, eine Tätigkeit als Angestellter sei allerdings auch möglich.