LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2017
2 Sa 27/17
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1; StGB § 201; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 757/16

Wichtiger Grund für eine außerordentliche KündigungHeimliche Aufzeichnung eines Gesprächs als grobe Pflichtverletzung eines BetriebsratsmitgliedsUnzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen KündigungsfristAnhörung, Unterrichtung und Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 27/17

DRsp Nr. 2019/10825

Wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung Heimliche Aufzeichnung eines Gesprächs als grobe Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist Anhörung, Unterrichtung und Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

1. Die fristlose Kündigung ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dem Kündigenden ein Festhalten am Arbeitsverhältnis auch nur für den Lauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Bei einem Betriebsratsmitglied ist zu prüfen, ob Arbeitsvertragspflichten oder ausschließlich Amtspflichten verletzt wurden. Im letzteren Fall ist nur ein Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG möglich.2. Zeichnet ein Betriebsratsmitglied heimlich ein zwischen dem Betriebsrat und einem Investor geführtes Gespräch auf, verletzt es eine alle Arbeitnehmer treffende arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen Dritter und nicht ausschließlich seine Amtspflichten.3. Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung kommt es auf Tatsachenfeststellungen zum Grad des Verschuldens, zur etwaigen Wiederholungsgefahr, zum bisherigen Bestand des Arbeitsverhältnisses und sonstige Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an.