LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.03.2021
6 Sa 284/20
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1587 d/19

Wichtiger Grund für eine fristlose KündigungTrunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers mit Sachschaden als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 284/20

DRsp Nr. 2021/15580

Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers mit Sachschaden als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB

1. Bei einer fristlosen Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen, der dem Kündigenden eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Ultima Ratio-Prinzip folgt sodann eine sorgfältige Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. 2. Fährt ein Berufskraftfahrer in alkoholisiertem Zustand den firmeneigenen Lkw und verursacht dabei einen Unfall mit erheblichem Sachschaden, begeht er eine gravierende Pflichtverletzung, durch welche er sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer und Güter des Arbeitgebers in Gefahr bringt. Die Pflichtverletzung besteht schon in der Aufnahme und Ausführung der Tätigkeit (Fahren eines Lkws) trotz erheblichen Alkoholkonsums. Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt, einer Abmahnung bedurfte es nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 09.07.2020 - 5 Ca 1587 d/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;

Tatbestand