LAG Chemnitz - Urteil vom 17.03.2023
4 Sa 78/22
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; KSchG § 15 Abs. 1; StGB § 201; BetrVG § 23; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2830/20

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBAnforderungen an eine VerdachtskündigungKein Schutz der Meinungsfreiheit bei falschen TatsachenbehauptungenAbwägung zwischen Meinungsäußerung und Verletzung von Rechten DritterPosten eines Videos in den sozialen Medien als Meinungsäußerung

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.03.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 78/22

DRsp Nr. 2023/7352

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Anforderungen an eine Verdachtskündigung Kein Schutz der Meinungsfreiheit bei falschen Tatsachenbehauptungen Abwägung zwischen Meinungsäußerung und Verletzung von Rechten Dritter "Posten" eines Videos in den sozialen Medien als Meinungsäußerung

Kritische Berichterstattung in sozialen Medien ist Betriebsratsmitgliedern durchaus gestattet und stellt keinen Kündigungsgrund dar.

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs kann einen wichtigen Grund darstellen. 2. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.