LAG Hamm - Urteil vom 14.07.2022
8 Sa 365/22
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 5
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1512/21

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBBeleidigungen als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBAnnahme der Vertraulichkeit eines Vier-Augen-Gesprächs als Wertungsmaßstab für Verletzung vertraglicher NebenpflichtenAllgemeines Persönlichkeitsrecht und prozessuale Verwertung beleidigender Äußerungen im KündigungsschutzprozessKeine Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG für Formalbeleidigungen und Schmähkritik im Arbeitsverhältnis

LAG Hamm, Urteil vom 14.07.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 365/22

DRsp Nr. 2022/13528

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Beleidigungen als "wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Annahme der Vertraulichkeit eines Vier-Augen-Gesprächs als Wertungsmaßstab für Verletzung vertraglicher Nebenpflichten Allgemeines Persönlichkeitsrecht und prozessuale Verwertung beleidigender Äußerungen im Kündigungsschutzprozess Keine Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG für Formalbeleidigungen und Schmähkritik im Arbeitsverhältnis

1. Grob ehrverletzende, diffamierende und von erheblicher Missachtung der Person geprägte Äußerungen über Vorgesetzte oder Kollegen in einem Vier-Augen-Gespräch am Arbeitsplatz können die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer nach den Umständen und dem Inhalt des Gesprächs im Einzelfall nicht davon ausgehen kann, dass seine Äußerungen als vertraulich eingeordnet und behandelt werden.2. Fehlt es danach an einer begründeten Vertraulichkeitserwartung, steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG der Berücksichtigung dieser Äußerungen als Kündigungsgrund und deren Verwertung im Kündigungsschutzprozess nicht entgegen.