LAG Chemnitz - Urteil vom 01.12.2021
1 Sa 334/19
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 S. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 434/18

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBEntbehrlichkeit einer AbmahnungGravierende Arbeitsvertragsverletzung eines Vertriebsleiters in einem Unternehmen der Baustoffchemie

LAG Chemnitz, Urteil vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 334/19

DRsp Nr. 2022/10621

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Entbehrlichkeit einer Abmahnung Gravierende Arbeitsvertragsverletzung eines Vertriebsleiters in einem Unternehmen der Baustoffchemie

Außerordentliche Kündigung eines Vertriebsleiters

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. 2. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder dass es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist.