LAG Thüringen - Urteil vom 08.03.2022
1 Sa 80/21
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; GewO § 109 Abs. 1; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c); ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 322 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1468/20

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBEntbehrlichkeit einer AbmahnungZwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGBZeugnisanspruch des ArbeitnehmersBestimmtheitsgrundsatz bei der Prozessaufrechnung

LAG Thüringen, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 80/21

DRsp Nr. 2022/9069

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Entbehrlichkeit einer Abmahnung Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers Bestimmtheitsgrundsatz bei der Prozessaufrechnung

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. 2. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder dass es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist.