LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.08.2020
6 Sa 707/19
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 103; KSchG § 15 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3507/18

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBObjektive Beurteilung der beharrlichen ArbeitsverweigerungArbeitsverweigerung durch ungenehmigte Home Office-Tätigkeit im AuslandEntbehrlichkeit einer AbmahnungKein Sonderkündigungsschutz des Wahlbewerbers zur Betriebsratswahl

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 707/19

DRsp Nr. 2022/13916

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Objektive Beurteilung der beharrlichen Arbeitsverweigerung Arbeitsverweigerung durch ungenehmigte Home Office-Tätigkeit im Ausland Entbehrlichkeit einer Abmahnung Kein Sonderkündigungsschutz des Wahlbewerbers zur Betriebsratswahl

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. Beharrliche Arbeitsverweigerung stellt in der Regel einen "wichtigen Grund" dar. 2. Ein Arbeitnehmer verweigert die ihm angewiesene Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachdrücklich nicht leisten will. Ob er zur Arbeitsleistung verpflichtet war, entscheidet sich nach der objektiven Rechtslage. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist.