LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.10.2021
3 Sa 104/21
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1 S. 2; BGB § 241 Abs. 2; StGB § 186; GewO § 123; GewO § 124; HGB § 71; HGB § 72; TVöD -V § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 590/20

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBUmfassende Interessenabwägung bei der außerordentlichen KündigungErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch der KündigungBeweiswürdigung im ZivilprozessrechtGrenzen der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 104/21

DRsp Nr. 2022/13848

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Umfassende Interessenabwägung bei der außerordentlichen Kündigung Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung Beweiswürdigung im Zivilprozessrecht Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Eine grobe Beleidigung des Vorgesetzten kann ein wichtiger Grund sein. 2. In einer Gesamtwürdigung ist das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Zu berücksichtigen sind regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf.