LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.11.2021
2 Sa 40/21
Normen:
GewO § 109; KSchG § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 344/20

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBUmfassende Interessenabwägung vor einer fristlosen KündigungVerhaltensbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchGAnspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 40/21

DRsp Nr. 2022/4826

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Umfassende Interessenabwägung vor einer fristlosen Kündigung Verhaltensbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses

1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs kann ein wichtiger Grund sein. 2. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.