LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.11.2021
14 Sa 357/21
Normen:
BGB § 242; BGB § 611; BGB § 1004; GewO § 106; 2. CoronaVO HE v. 16.03.2020 § 2 Abs. 2; BSI-KritisV § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1080/20

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBVerstoß gegen Tätigkeitspflichten aus der 2. Corona-VO v. 16.03.2020Umfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer KündigungEntfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.11.2021 - Aktenzeichen 14 Sa 357/21

DRsp Nr. 2022/8690

"Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Verstoß gegen Tätigkeitspflichten aus der 2. Corona-VO v. 16.03.2020 Umfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer Kündigung Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falls jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. 2. Ist eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Ziff. 13 der 2. Corona-VO v. 16.03.2020 zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur (z.B. Zahlungsverkehr nach § 7 Abs. 2 bis 6 BSI-KritisV) zwingend erforderlich, kann ein schuldhaftes Fernbleiben von der Arbeit einen Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers darstellen.