LAG Thüringen - Urteil vom 19.07.2022
1 Sa 191/21
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 275 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1010/20

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBZurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers bezüglich seiner Leistungserbringung

LAG Thüringen, Urteil vom 19.07.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 191/21

DRsp Nr. 2022/13003

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers bezüglich seiner Leistungserbringung

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung kann ein solcher "wichtiger Grund" sein. 2. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Leistungserbringung ein Zurückbehaltungsrecht hat (§ 275 Abs. 3 BGB). Die Erforderlichkeit der Betreuung von Kindern nach coronabedingter Schließung der Kindertagesstätte kann zu einer unverschuldeten Zwangslage führen, die als "entgegenstehendes Hindernis" i.S.d. § 275 Abs. 3 BGB je nach Einzelfall zu einer vorübergehenden Leistungsverweigerung berechtigen kann.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14.07.2021 - 4 Ca 1010/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 275 Abs. 3;

Tatbestand: