LAG München - Urteil vom 14.01.2021
3 Sa 836/20
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 9380
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 1451/19

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGBArbeitszeitbetrug als wichtiger GrundErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer KündigungEntbehrlichkeit einer Abmahnung

LAG München, Urteil vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 836/20

DRsp Nr. 2022/8634

"Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 BGB Arbeitszeitbetrug als "wichtiger Grund" Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung Entbehrlichkeit einer Abmahnung

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. 2. Hat der Arbeitnehmer bei Beginn seiner Arbeitszeit elektronisch "eingestempelt", dann jedoch den Betrieb ohne "Ausstempeln" wieder verlassen und nichts unternommen, dieses Fehlverhalten zu korrigieren oder dem Vorgesetzten zu melden, hat er grob gegen seine vertragliche Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dieser Arbeitszeitbetrug eine fristlose oder ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.