Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2018 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G Sch bewilligt.
Die Beschwerde ist begründet. Der - bedürftigen - Klägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch zu bewilligen.
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