LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.10.2018
L 18 AS 1812/18 B PKH
Normen:
SGB II § 31 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 174 AS 7126/17

Wichtiger Grund zur Nichtbefolgung eines EingliederungsverwaltungsaktesProzesskostenhilfeverfahrenOffener Ausgang einer in Betracht zu ziehenden Beweisaufnahme

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2018 - Aktenzeichen L 18 AS 1812/18 B PKH

DRsp Nr. 2018/16647

Wichtiger Grund zur Nichtbefolgung eines Eingliederungsverwaltungsaktes Prozesskostenhilfeverfahren Offener Ausgang einer in Betracht zu ziehenden Beweisaufnahme

Wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht zu ziehen ist und zudem keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem weniger Bemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens PKH zu verweigern.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2018 aufgehoben.

Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G Sch bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 31 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Der - bedürftigen - Klägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch zu bewilligen.