I.
Der Antragsteller wurde vom ehemaligen Rat des Bezirks Halle mit Wirkung vom 01.01.1987 mit den Aufgaben eines Bezirksschornsteinfegermeisters für den Kehrbezirk B-Stadt betraut.
Mit Bescheid vom 10.04.2008 widerrief der Antragsgegner die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister und gab zur Begründung im Wesentlichen an:
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