OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.12.2008
2 M 248/08
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5; SchfG § 11 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
GewArch 2009, 168
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 25.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 98/08

Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister: Bestellung; Bezirksschornsteinfegermeister; Verfassungstreue; Widerruf; Zuverlässigkeit

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.12.2008 - Aktenzeichen 2 M 248/08

DRsp Nr. 2009/3225

Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister: Bestellung; Bezirksschornsteinfegermeister; Verfassungstreue; Widerruf; Zuverlässigkeit

1. Verhalten aus dem privaten Bereich des Bezirksschornsteinfegermeisters kann dessen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG begründen. Dies ist aber in der Regel auf Ausnahmefälle beschränkt, etwa wenn eine Kausalität zur mangelhaften Arbeit als Schornsteinfeger auf der Hand liegt. 2. Fehlende Verfassungstreue rechtfertigt nicht den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Unzuverlässigkeit.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 5; SchfG § 11 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde vom ehemaligen Rat des Bezirks Halle mit Wirkung vom 01.01.1987 mit den Aufgaben eines Bezirksschornsteinfegermeisters für den Kehrbezirk B-Stadt betraut.

Mit Bescheid vom 10.04.2008 widerrief der Antragsgegner die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister und gab zur Begründung im Wesentlichen an: