OVG Saarland - Beschluss vom 01.02.2021
2 B 379/20
Normen:
SKBBG § 5 Abs. 5 S. 6; SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1362/20

Widerruf der erteilten Pflegeerlaubnis für die Kindertagespflege durch Eintritt einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse; Auslegung des Begriffs der Eignung einer Tagespflegeperson zur Gewährleistung des Kindeswohls

OVG Saarland, Beschluss vom 01.02.2021 - Aktenzeichen 2 B 379/20

DRsp Nr. 2021/2540

Widerruf der erteilten Pflegeerlaubnis für die Kindertagespflege durch Eintritt einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse; Auslegung des Begriffs der Eignung einer Tagespflegeperson zur Gewährleistung des Kindeswohls

1. Eine Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis wegen nachträglich entfallender Eignung ist nur bei konkreten, schweren Pflichtverletzungen gerchtfertigt.2. Der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt das letzte Mittel zur Gewährleistung des Kindeswohls dar.3. Die Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt ist - rein rechtlich betrachtet - kein Eignungskriterium.4. Einzelfall, in dem eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls nicht dargelegt wurde.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Dezember 2020 - 3 L 1362/20 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.10.2020 wiederhergestellt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

SKBBG § 5 Abs. 5 S. 6; SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragstellerin ist seit über 25 Jahren selbständig als Tagesmutter tätig. Zuletzt wurde ihr mit Bescheid vom 30.4.2019 befristet bis zum 30.4.2024 die Erlaubnis zur Kindertagespflege von 5 fremden Kindern verlängert.