OVG Saarland - Beschluss vom 10.02.2021
2 B 367/20
Normen:
SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SKBBG § 5 Abs. 5 S. 6;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1350/20

Widerruf der erteilten Pflegeerlaubnis für die Kindertagespflege durch Eintritt einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse; Darlegen einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls

OVG Saarland, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 2 B 367/20

DRsp Nr. 2021/3128

Widerruf der erteilten Pflegeerlaubnis für die Kindertagespflege durch Eintritt einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse; Darlegen einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls

1. Der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt das letzte Mittel zur Gewährleistung des Kindeswohls dar.2. Die Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt ist - rein rechtlich betrachtet - kein Eignungskriterium.3. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Betreuungsperson mit fünf gleichzeitig anwesenden Kindern noch ausreichend aufmerksam umgehen kann.4. Einzelfall, in dem eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls nicht ausreichend dargelegt wurde.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Dezember 2020 - 3 L 1350/20 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.10.2020 wiederhergestellt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SKBBG § 5 Abs. 5 S. 6;

Gründe

I.

Der Antragstellerin wurde erstmalig am 12.8.2016 die Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt. Mit Bescheid vom 26.3.2019 wurde ihr befristet bis zum 31.7.2021 die Erlaubnis zur Kindertagespflege von 5 fremden Kindern in den Räumen der Großtagespflegestelle Nestwärme in A-Stadt, S-Straße, erteilt.