LAG Düsseldorf - Beschluss vom 07.11.2018
2 Ta 419/18
Normen:
ZPO § 120a Abs. 2; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2215/17

Widerruf der Prozesskostenhilfe wegen grob nachlässig unterbliebener Mitteilung einer Verbesserung der Vermögensverhältnisse

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 419/18

DRsp Nr. 2019/866

Widerruf der Prozesskostenhilfe wegen grob nachlässig unterbliebener Mitteilung einer Verbesserung der Vermögensverhältnisse

Verbessern sich die Vermögensverhältnisse der Prozesskostenhilfe-Partei zeitnah nach der Bewilligung, stellt die fehlende Mitteilung an das Gericht eine grobe Nachlässigkeit dar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.09.2018 - 11 Ca 2215/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 2; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung, die am 01.10.2018 zugestellt wurde und gegen die am 26.10.2018 sofortige Beschwerde eingelegt wurde, hob das Arbeitsgericht die am 23.05.2017 bewilligte Prozesskostenhilfe auf. Die Aufhebung erfolgte, da der Kläger eine Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht unverzüglich dem Gericht mitgeteilt habe. Die Einkommensverhältnisse des Klägers hätten sich erheblich verbessert, da er am 15.09.2017 eine Arbeitsstelle angetreten habe, mit einer Vergütung von 1.650,00 € monatlich. Prozesskostenhilfe war bewilligt worden auf der Grundlage des Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II). Der Rechtsstreit hat in der Hauptsache sein Ende gefunden durch Vergleich vom 16.05.2017.