LAG Hamm - Urteil vom 12.10.2006
17 Sa 1010/06
Normen:
MTA (Manteltarifvertrag für Angestellte der Bundesanstalt für Arbeit) Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt A der Anlage 1 Protokollnotiz Nr. 3 (Funktionszulage), Fußnote 1 (Bewährungszulage);
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 29.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3257/04

Widerruf einer Besitzstandszulage nach Aufgabenänderung auf Wunsch der Arbeitnehmerin

LAG Hamm, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 17 Sa 1010/06

DRsp Nr. 2007/927

Widerruf einer Besitzstandszulage nach Aufgabenänderung auf Wunsch der Arbeitnehmerin

1. Der Widerruf einer Besitzstandszulage darf nicht willkürlich erfolgen sondern muss sachlich gerechtfertigt sein. 2. Der Widerruf ist gerechtfertigt, wenn die zugrundeliegenden Aufgabenänderungen auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgten.

Normenkette:

MTA (Manteltarifvertrag für Angestellte der Bundesanstalt für Arbeit) Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt A der Anlage 1 Protokollnotiz Nr. 3 (Funktionszulage), Fußnote 1 (Bewährungszulage);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Besitzstandszulage.

Die Klägerin steht seit dem 01.02.1989 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten.

Auf das Arbeitsverhältnis sind der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit vom 21.04.1961 (MTA) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung anwendbar. Die Klägerin ist seit 10 Jahren Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft.