LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.06.2008
6 Sa 81/08
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2 ; SGB IV § 84 Abs. 2 ; AGG § 20 ; TzBfG § 14 Abs. 1 ; TzBfG § 21 ; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 307 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1130/07

Widerruf einer Einsatzgenehmigung für eine auflösende Bedingung eines Arbeitsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 81/08

DRsp Nr. 2008/18550

Widerruf einer Einsatzgenehmigung für eine auflösende Bedingung eines Arbeitsvertrages

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2 ; SGB IV § 84 Abs. 2 ; AGG § 20 ; TzBfG § 14 Abs. 1 ; TzBfG § 21 ; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 307 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit seiner am 07. September 2007 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage wendet sich der zuletzt als Site Manager für das Bewachungsobjekt B-Stadt tätige Kläger gegen die aufgrund einer auflösenden Bedingung hilfsweise ordentliche Kündigung eingetretene Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger nahm seine Tätigkeit bei der Beklagten, die ausschließlich Objekte der US-Armee bewacht, am 01.02.1999 auf.

§ 6 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages sieht eine Beendigung bei Wegfall der Einsatzgenehmigung der US-Streitkräfte mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist ohne Kündigung vor.

Ziffer 5 der von den Parteien unterzeichneten Anlage zum Arbeitsvertrag hat folgenden Inhalt: