OVG Hamburg - Beschluss vom 14.12.2012
4 Bs 248/12
Normen:
SGB VIII § 45 Abs. 7 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 374
NVwZ-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 E 2915/12

Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertagesstätte wegen Gefährdung des Kindeswohls; Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls im Falle des nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis bzgl. der auf Kinder- und Jugendbetreuung bezogenen Einrichtung

OVG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2012 - Aktenzeichen 4 Bs 248/12

DRsp Nr. 2013/854

Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertagesstätte wegen Gefährdung des Kindeswohls; Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls im Falle des nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis bzgl. der auf Kinder- und Jugendbetreuung bezogenen Einrichtung

Für die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten (hier: Kindertagesstätte), setzt § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII eine konkrete Gefahr für das Wohl des Kindes, und zwar für das körperliche, geistige oder seelische Wohl voraus. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt nicht schon dann vor, wenn nach Erteilung der Betriebserlaubnis die Voraussetzungen für die Erteilung nach § 45 Abs. 2 SGB VIII nachträglich wegfallen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. November 2012 geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2012 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 45 Abs. 7 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Widerruf ihrer Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertagesstätte.