Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. November 2012 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2012 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Widerruf ihrer Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertagesstätte.
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