LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.09.2009
16 Sa 10/09
Normen:
BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G vom 05.04.1991 (BzLT Nr. 5 G) § 5; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD-VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (TVÜ-VKA) § 2; Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst vom 01.10.2005 (TVöD-VKA) § 18 Abs. 1; TVöD-VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (TVÜ-VKA) § 2; Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst vom 01.10.2005 (TVöD-VKA) Protokoll-Notiz Nr. 5;

Widerruf einer Leistungszulage gem. § 5 BzLT Nr. 5 G nach Inkrafttreten des TVöD-VKA; Prüfung anhand billigen Ermessens

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 16 Sa 10/09

DRsp Nr. 2010/10940

Widerruf einer Leistungszulage gem. § 5 BzLT Nr. 5 G nach Inkrafttreten des TVöD-VKA; Prüfung anhand billigen Ermessens

1. Gerade weil durch die Protokollnotiz zu Nr. 5 zu § 18 TVöD-VKA die landesbezirklichen Regelungen "unberührt" bleiben, ändert § 18 TVöD-VKA an diesen nichts. Damit kann nach Einführung des § 18 TVöD-VKA das Widerrufsrecht genauso ausgeübt werden wie zuvor. Dann kann aber § 18 TVöD-VKA auch nicht das Widerrufsrecht in § 5 Abs. 2 BzLT Nr. 5 G einschränken. Hiernach ist die Leistungszulage jederzeit widerruflich. 2. a) Ein Widerruf darf allerdings nicht ohne sachlichen Grund ausgesprochen werden. Er unterliegt einer an § 315 BGB ausgerichteten Überprüfung darauf, ob er nach billigem Ermessen erfolgt ist. Die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden.