BAG - Urteil vom 13.11.2012
3 AZR 444/10
Normen:
BetrAVG § 1 (Treuebruch); BGB § 242; BGB § 249; BGB § 394 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 287; ZPO § 850 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Treuebruch Nr. 14
ArbRB 2013, 202
BAGE 143, 273
BB 2013, 819
DB 2013, 6
DStR 2013, 12
MDR 2013, 798
NJW 2013, 10
NZA 2013, 1279
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1506/09
ArbG Solingen, vom 28.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2330/06

Widerruf einer Versorgungszusage wegen schwerer Verfehlungen des Arbeitnehmers; Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Unverfallbarkeit

BAG, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 444/10

DRsp Nr. 2013/5586

Widerruf einer Versorgungszusage wegen schwerer Verfehlungen des Arbeitnehmers; Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Unverfallbarkeit

1. Grobe Pflichtverletzungen, die ein Arbeitnehmer begangen hat, berechtigen den Arbeitgeber nur dann zum Widerruf der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Arbeitnehmers auf das Versorgungsversprechen rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ist. 2. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Das ist anzunehmen, wenn eine rechtzeitige Entdeckung derartiger Verfehlungen zur fristlosen Kündigung geführt hätte, bevor die Versorgungsanwartschaft unverfallbar wurde und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Vertuschung des Fehlverhaltens daran gehindert hat, noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen. 3. Der Rechtsmissbrauchseinwand kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat.