LAG München - Urteil vom 19.10.2006
3 Sa 689/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 55/01

Widerruf freiwilliger Leistungen durch Gesamtzusage - Bekanntmachung der Gesamtzusage als Hausmitteilung durch Umlauf

LAG München, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 689/06

DRsp Nr. 2007/14364

Widerruf freiwilliger Leistungen durch Gesamtzusage - Bekanntmachung der Gesamtzusage als Hausmitteilung durch Umlauf

»1. Sagt der Arbeitgeber Arbeitnehmern im Wege der Gesamtzusage Leistungen widerruflich zu, kann auch der Widerruf durch Gesamtzusage erfolgen.2. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie in einer Weise bekannt gemacht werden, die den Arbeitnehmern typischerweise eine Kenntnisnahme ermöglichen. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme durch die betroffenen Arbeitnehmer kommt es nicht an. (im Anschluss an BAG 24.01.2006, Az 3 AZR 583/04 -).«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger betriebliche Altersversorgung weiter nach Richtlinien aus dem Jahr 1962 zu gewähren oder ob diese zwischenzeitlich wirksam abgelöst wurde.

Der am 11.02.1940 geborene Kläger war seit 01.05.1965 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern als Vermessungsingenieur zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 9.250,00 DM beschäftigt. Seit Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente zum 01.03.2001 ist das Arbeitsverhältnis beendet.