OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.12.2006
10 U 69/06
Normen:
BGB § 12; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.04.2006

Widerruf von an die Schufa übermittelten DatenRestforderung aus einem LeasingvertragVerletzung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsNegatorischer Schutz nach allgemeinen Vorschriften

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 10 U 69/06

DRsp Nr. 2020/14281

Widerruf von an die Schufa übermittelten Daten Restforderung aus einem Leasingvertrag Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Negatorischer Schutz nach allgemeinen Vorschriften

Eine Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen das BDSG ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt, wenn nicht spezielle datenschutzrechtliche Bestimmungen vorgehen, solange die Daten beim Empfänger nicht gelöscht sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. April 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die der Schufa Holding AG, Hagenauer Str. 44, 65203 Wiesbaden bzw. Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden übermittelten Daten des Klägers wegen einer Forderung der Beklagten, die mit 697,00 € am 21.05.2005 mit der Kontonummer XXXXXXXXXX fällig gestellt, am 15.06.2005 zum Einzug an ein Inkassoinstitut übergeben und am 05.07.2005 getilgt worden ist, zu widerrufen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 68,61 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 12; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 ;

[Gründe]

I.