LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.12.2006
7 (18) Sa 360/06
Normen:
BGB § 242 § 613 a Abs. 1, 5, 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen - 2 Ca 1998/05 lev - 03.03.2006,

Widerspruch gegen Betriebsteilübergang bei unvollständiger Unterrichtung des Arbeitnehmers - keine Verwirkung durch Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit neuem Arbeitgeber - Widerspruch auch nach Beendigung des fortgesetzten Arbeitsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 7 (18) Sa 360/06

DRsp Nr. 2007/9560

Widerspruch gegen Betriebsteilübergang bei unvollständiger Unterrichtung des Arbeitnehmers - keine Verwirkung durch Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit neuem Arbeitgeber - Widerspruch auch nach Beendigung des fortgesetzten Arbeitsverhältnisses

1. Die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB wird nicht in Lauf gesetzt, wenn die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin über den Betriebsteilübergang nur unvollständig unterrichtet. 2. Die reine Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt den Anforderungen des § 613 a BGB nicht; erforderlich ist vielmehr eine konkrete betriebsbezogene Darstellung in einer auch für juristische Laien möglichst verständlichen Sprache. 3. Eine Kausalität zwischen fehlerhafter Unterrichtung und Erklärung des Widerspruchs ist nicht erforderlich; die Angabe eines Grundes ist für die Ausübung des Widerspruchsrechtes ebenso wenig von Belang wie das zugrunde liegende Motiv der Arbeitnehmerin 4. Eine zeitliche Begrenzung des Widerspruchsrechts in Form einer absoluten Ausschlussfrist sieht das Gesetz nicht vor; eine Analogie zu § 5 Abs. 3 Satz 3 KSchG kommt nicht in Betracht.