LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2006
7 (18) Sa 477/06
Normen:
BGB § 242 § 294 § 613 a Abs. 5 Nr. 3, Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen - 5 Ca 1835/05 lev - 17.03.2006,

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei unvollständiger Unterrichtung zu Betriebsübergang - Verzugsforderung gegen Veräußerer bei tatsächlichem Angebot an Erwerber

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 7 (18) Sa 477/06

DRsp Nr. 2007/11660

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei unvollständiger Unterrichtung zu Betriebsübergang - Verzugsforderung gegen Veräußerer bei tatsächlichem Angebot an Erwerber

1. Die reine Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt den Anforderungen des § 613 a BGB an die Unterrichtung betroffener Arbeitnehmers nicht; erforderlich ist vielmehr eine konkrete betriebsbezogene Darstellung in einer auch für juristische Laien möglichst verständlichen Sprache.2. Bereits nach dem Wortlaut des § 613 a Abs. Abs. 5 Nr. 3 BGB hat die Arbeitgeberin über alle Folgen des Betriebsübergangs zu unterrichten, ohne dass ihr das Recht einer Bewertung der Folgen als günstig oder ungünstig zusteht; zum Pflichtbestandteil der Unterrichtung gehören auch die kündigungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs.3. Für die Ausübung des Widerspruchsrechtes nach § 613 a Abs. 6 ist die Angabe eines Grundes ebenso wenig von Belang wie das zugrunde liegende Motiv des Arbeitnehmers.4. Die tatsächliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Arbeitgeber reicht angesichts der im Falle fehlerhaften Unterrichtung nicht laufenden Widerspruchsfrist nicht aus, um daraus auf eine Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel zu schließen.