LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 06.04.2017
L 8 AY 40/13
Normen:
NVwKostG § 8 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AY 184/10

Widerspruch im Bereich des AsylbLGKostenerhebungRechtsbehelf gegen den durch Kostenbescheid festgesetzten KostenanspruchVerjährungsunterbrechung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen L 8 AY 40/13

DRsp Nr. 2018/4164

Widerspruch im Bereich des AsylbLG Kostenerhebung Rechtsbehelf gegen den durch Kostenbescheid festgesetzten Kostenanspruch Verjährungsunterbrechung

1. Ein Rechtsbehelf i.S. des § 8 Abs. 3 S. 1 NVwKostG kann ausschließlich ein Rechtsbehelf gegen den durch Kostenbescheid festgesetzten Kostenanspruch sein. 2. Die in § 8 Abs. 3 Satz 1 NVwKostG aufgeführten Tatbestände der Verjährungsunterbrechung setzen sämtlich eine vorherige Kostenfestsetzung durch Verwaltungsakt voraus. 3. Dies ist für die Zahlungsaufforderung und die Stundung offensichtlich, denn beides ergibt ohne vorherige Kostenfestsetzung keinen Sinn. 4. Gründe, weshalb für die in § 8 Abs. 3 S. 1 NVwKostG genannten Rechtsbehelfe anderes gelten soll, sind nicht ersichtlich.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. April 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Weitere Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

NVwKostG § 8 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Berechtigung des Beklagten, für die Entscheidung über einen Widerspruch im Bereich des AsylbLG Kosten zu erheben. Vorab ist die mögliche Verjährung eines etwaigen Kostenanspruchs zu prüfen.