Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Weitere Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Berechtigung des Beklagten, für die Entscheidung über einen Widerspruch im Bereich des
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